Das Wichtigste in 30 Sekunden
Der Bundesgerichtshof hat am 24. März 2026 entschieden (BGH, VI ZR 405/24): Wer nach einem unverschuldeten Unfall fiktiv abrechnet — also den Schaden vom Sachverständigen ermitteln lässt und sich auszahlen lässt, ohne in der Markenwerkstatt reparieren zu müssen — dem darf die Versicherung eine spätere Reparatur in einer freien Werkstatt nicht zum Nachteil auslegen.
Mit anderen Worten: Sie behalten Ihre Auszahlung auf Basis der Markenwerkstatt-Stundensätze, auch wenn Sie sich später entscheiden, das Auto günstiger reparieren zu lassen — oder gar nicht.
Worum geht es?
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall haben Sie als Geschädigter zwei Möglichkeiten:
- Konkrete Abrechnung — Sie lassen reparieren und die Versicherung zahlt die tatsächlichen Kosten.
- Fiktive Abrechnung — Sie lassen den Schaden vom Sachverständigen begutachten und bekommen den ermittelten Betrag ausgezahlt. Was Sie damit machen, ist Ihre Sache.
Die zweite Variante ist Ihre Dispositionsfreiheit nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Sie ist gesetzlich verbrieft — und genau diese Freiheit hat der BGH jetzt erneut geschützt.
Der Fall vor dem BGH
Ein Geschädigter hatte einen fünf Jahre alten, durchgehend markengepflegten Pkw. Nach einem unverschuldeten Unfall ließ er ein Gutachten erstellen, das die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt ansetzte. Die Haftpflichtversicherung der Gegenseite verwies ihn auf eine günstigere freie Werkstatt — was die Auszahlung deutlich reduziert hätte.
Der Geschädigte ließ sein Fahrzeug tatsächlich in einer (anderen) freien Werkstatt reparieren — bestand aber auf der fiktiven Abrechnung zu Markenwerkstatt-Sätzen.
Die Vorinstanzen (AG Hamburg-Blankenese, LG Hamburg) sahen darin einen Widerspruch: Wer freiwillig in der freien Werkstatt reparieren lässt, dem sei eine solche Reparatur ja offensichtlich zumutbar — also gebe es auch keinen Grund, ihm die teureren Markensätze auszuzahlen.
Der BGH hat diese Logik kassiert.
Was hat der BGH gesagt?
Der maßgebliche Zeitpunkt für die Frage, ob ein Werkstattverweis zumutbar ist, ist der Unfallzeitpunkt — nicht das spätere Verhalten des Geschädigten.
Konkret:
- Bei fiktiver Abrechnung wird der Schaden abstrakt berechnet. Das tatsächliche Reparaturverhalten spielt keine Rolle.
- Der Geschädigte muss nicht darlegen, ob, wo oder wie er repariert hat.
- Eine spätere Reparatur in der freien Werkstatt ist kein Indiz dafür, dass ein Verweis zumutbar wäre.
- Wer ein scheckheftgepflegtes Fahrzeug hat, darf grundsätzlich die Markenwerkstatt-Sätze ansetzen — auch wenn er später anders entscheidet.
„Eine spätere abweichende Reparaturentscheidung stellt keine Selbstwiderlegung der zuvor bestehenden Unzumutbarkeit dar, sondern ist Ausdruck der dem Geschädigten eingeräumten Dispositionsfreiheit.“
— BGH, Urteil vom 24.03.2026, VI ZR 405/24
Was bedeutet das für Sie?
Wenn Sie unverschuldet in einen Unfall verwickelt sind, ändert dieses Urteil drei Dinge:
1. Sie behalten Ihre Freiheit.
Sie müssen sich nicht im Vorfeld festlegen, ob und wo Sie reparieren lassen. Sie können sich später für die freie Werkstatt entscheiden, ohne dass das Ihre Auszahlung schmälert.
2. Markenpflege bleibt Gold wert.
Wenn Ihr Fahrzeug durchgehend in der Markenwerkstatt gewartet wurde, ist die Versicherung an dieser Stelle in der Beweispflicht. Ein Werkstattverweis ist dann in aller Regel unzumutbar.
3. Versicherungen müssen umdenken.
Die gängige Praxis, aus einer freien Werkstatt-Reparatur Rückschlüsse auf die Zumutbarkeit zu ziehen, ist vom BGH ausdrücklich verworfen worden. Wer das jetzt noch versucht, hat schlechte Karten vor Gericht.
Praxis: So gehen wir bei der KFZ Sachverständige Nordheide damit um
Für unsere Gutachten heißt das ganz konkret:
- Wir ermitteln die Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt — und dokumentieren, warum dieser Ansatz richtig ist.
- Wir prüfen die Wartungshistorie Ihres Fahrzeugs und halten sie im Gutachten fest. Scheckheftpflege ist ab jetzt noch wichtiger.
- Wir nehmen Ihnen die Diskussion mit der Versicherung ab — unser Gutachten ist die Grundlage, auf die Sie sich vor Gericht berufen können.
Sie müssen sich nach dem Unfall nicht entscheiden, ob Sie reparieren oder nicht. Sie müssen erst recht nicht der Versicherung erklären, was Sie mit Ihrem Auto vorhaben. Das ist Ihre Sache.
FAQ — die wichtigsten Fragen
Was ist eine „fiktive Abrechnung“?
Bei der fiktiven Abrechnung lassen Sie den Schaden von einem KFZ-Sachverständigen begutachten und bekommen den ermittelten Schadensbetrag ausgezahlt. Was Sie mit dem Geld machen — reparieren, sparen, in ein neues Auto stecken — ist allein Ihre Entscheidung.
Darf die Versicherung mich auf eine günstigere Werkstatt verweisen?
Grundsätzlich kann die Versicherung das versuchen. Bei einem scheckheftgepflegten Fahrzeug, das jünger als 3 Jahre alt ist, ist ein solcher Verweis aber nahezu immer unzumutbar. Auch bei älteren, durchgehend markengepflegten Fahrzeugen stehen Ihre Karten gut — das hat der BGH im aktuellen Urteil bestätigt.
Was passiert, wenn ich später doch in einer freien Werkstatt reparieren lasse?
Nichts. Ihre fiktive Abrechnung bleibt davon unberührt. Sie können das Geld behalten, wie Sie es vom Sachverständigen ermittelt bekommen haben — auch wenn die tatsächliche Reparatur Sie weniger gekostet hat.
Muss ich der Versicherung beweisen, dass ich repariert habe?
Nein. Bei fiktiver Abrechnung müssen Sie weder beweisen, dass Sie repariert haben, noch wie. Der BGH hat das im aktuellen Urteil ausdrücklich klargestellt.
Was ist der „Unfallzeitpunkt“ und warum ist er so wichtig?
Der „Unfallzeitpunkt“ ist die rechtliche Lupe, durch die der Schaden zu beurteilen ist — die sogenannte ex-ante-Betrachtung. Was Sie nach dem Unfall machen, ist für die Bewertung der Versicherung irrelevant. Maßgeblich ist allein die Situation, wie sie sich Ihnen im Moment des Unfalls dargestellt hat.
Sie hatten einen Unfall? Wir prüfen Ihren Fall.
Ob Verweis auf günstigere Werkstatt, gekürzte Stundensätze oder Streit um die Wartungshistorie — wir nehmen Ihren Schadenfall in die Hand und erstellen ein Gutachten, das vor Gericht und bei der Versicherung Bestand hat.
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Dieser Beitrag fasst das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24.03.2026 (Aktenzeichen: VI ZR 405/24) zusammen und stellt es in den praktischen Kontext der Schadenabwicklung. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Quelle: BVSK-Recht aktuell, KW 20/2026.
